03.11.2020 | Neue CoronaSchVo: Was ist jetzt doch möglich?

Die am 30.10. veröffentlichte und ab dem 02.11. gültige Coronaschutzverordnung in NRW stoppt wie angekündigt den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Vereine in NRW wie auch bundesweit. Der organisierte Sport muss seinen Anteil leisten, die weitere Ausbreitung der Infektionszahlen zu stoppen.
Die für den November geltende Verordnung gibt unter § 9 „Sport“ im Wesentlichen vor:
§9 (1):
1. Sämtlicher Freizeit und Amateursportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30.11.2020 unzulässig.
- Unter „Freizeit – und Amateursportbetrieb“ ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb in allen Ligen unterhalb der in § 9(3) genannten Profiligen zu verstehen.
2. Ausgenommen von dem Verbot ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
- Unter dem zulässigen „Individualsport“ wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden.
- Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport.
- Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist, ebenso wie die Ausübung von Mannschaftssport, nicht gestattet
- Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. In Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet.
- Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der Coronaschutzverordnung sind in jedem Fall einzuhalten
Was ist aktuell möglich?
- Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht gestattet, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.
- Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.
- Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.
- Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.
- Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.
Maßgeblich ist allerdings immer, ob die Sportanlage durch die kommunale Verwaltung freigegeben ist!
3. §9 (2)
Wie bisher: Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.
Textquelle: LSB NRW
Fotoquelle: Bilddatenbank LSB NRW | Andrea Bowinkelmann